Wir liefern nur an Gewerbekunden!
 

Allgemeine Lieferbedingungen

gültig seit Juni 2018

 

A.   Produktgeschäft

1.  Geltung / Abschluss

1.1  Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Alle Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Eine Beanstandung unserer Auftragsbestätigung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen erfolgen.

1.2  Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers ohne Rücksicht darauf, ob in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug genommen ist.

 

 2.  Preise, Zahlungen, Sicherheiten, Aufrechnung

2.1  Die Preise gelten ab Lieferwerk zum Zeitpunkt der Lieferung, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich Fracht-, Zoll-, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

2.2  Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Bezahlung innerhalb von zehn Tagen können 2 % Skonto vom Rechnungswert abgezogen werden. Zahlungen mit Schecks und Wechsel, zu deren Annahme wir nicht verpflichtet sind, gelten erst mit der unwiderruflichen Buchung auf unserem Bankkonto als erfolgt. Darüber hinausgehende Absprachen über andere Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2.3  Befindet sich der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so hat er vom Beginn des Verzuges an Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Ein höherer Verzugsschaden kann von uns geltend gemacht werden.

2.4  Aufrechnung, Zurückbehaltung und Leistungsverweigerung sind nur zulässig, soweit es sich um rechtskräftig festgestellte oder von uns anerkannte Gegenansprüche oder Einwendungen handelt.

2.5  Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlagen eintreten, beispielsweise durch Preiserhöhungen oder Grundstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise vor.

2.6  Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder gewährter Zahlungsziele sofort fällig, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Dies gilt insbesondere im Falle von Wechsel-/ Scheck-protesten, Moratorium, Vergleichs- oder Konkursantrag.

 

 3.  Lieferfristen, Liefertermine und Lieferverzögerungen

3.1  Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie bezieht sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk und gilt mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

3.2  Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Krieg, Eingriff von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige dauerhafte Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar oder tritt unser Lieferant wegen der Behinderung zurück, können wir vom Vertrag zurücktreten, das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen.

3.3  Ein dem Besteller oder uns nach Ziffer 3 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu bezahlen.

3.4  Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

3.5  Kommt der Besteller mit der Beibringung der von ihm zu stellenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder vereinbarten Anzahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz in Höhe von 10 % der Auftragssumme wegen Nichterfüllung zu verlangen, unbeschadet der Geltendmachung des tatsächlichen Schadens.

 

 4.  Versand und Gefahrenübergang

4.1  Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.

4.2  Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder nach nicht erfolgtem Abruf trotz Versandfertigmeldung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr in jedem Falle auf den Besteller über.

4.3  Transportmittelart und -weg sind mangels besonderer Vereinbarung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen.

4.4  Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

 

5.  Gewichte, Maße und Unterlagen

5.1  Gewichte und Maße in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen, Listen, Zeichnungen und sonstigen Schriftstücken sind bestmöglich ermittelt, stellen den Besteller jedoch nicht von Nachprüfungen frei.

5.2  Technische Angaben sind nur Annäherungswerte, Abweichungen von Maßen und Gewichten sind zulässig, es sei denn, sie überschreiten den branchenüblichen Umfang oder die DIN-Toleranzen. Erfolgt Abrechnung nach Metern, so sind die angegebenen Stückzahlen oder Gewichte unverbindlich.

5.3  An sämtliche Unterlagen über die von uns gelieferten oder angebotenen Erzeugnisse, insbesondere Zeichnungen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne unsere besondere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

6.  Mängel

6.1  Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware oder Beendigung unserer Leistung anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Sie darf insbesondere nicht be-/ verarbeitet werden.

Der Besteller muss uns die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge nachzuprüfen. Er ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Bruchschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief / Lieferschein zu vermerken.

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schließt jede Haftung für uns aus. Ferner können dann keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werden, wenn der Mangel erst nach der Vermischung mit anderen Waren oder nach Ver-/ Bearbeitung gerügt wurde.

6.2  Mit der Freigabe von Entwürfen und Skizzen als vertragsgemäß geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst mit dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

6.3  Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge werden wir als mangelhaft erkannte Ware zurücknehmen und an ihre Stelle einwandfreie Ware liefern oder nach unserer Wahl die Mängel durch Nachbesserung beseitigen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so bleibt dem Besteller ausdrücklich das Recht vorbehalten zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

6.4  Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen in Bezug auf die Mängelansprüche beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Teile von maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, und die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, zwei Jahre ab dem gesetzlichen Gefahrübergang, sofern nichts anderes vereinbart ist und wenn der Käufer bzw. Auftraggeber sich dafür entschieden hat, uns die Wartung für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen von uns eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

 

7.  Haftung

Wir haften nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen arglistiger Täuschung und für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bleibt unberührt. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

8.  Eigentumsvorbehalt

8.1  Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Besteller zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

8.2  Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 8.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.

8.3  Der Besteller hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gern. den Bestimmungen der Ziff. 8.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Wir sind berechtigt, uns jederzeit von der Einhaltung dieser Verpflichtung zu überzeugen und vom Besteller die erforderlichen Nachweise zu verlangen.

8.4  Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. In diesem Fall wird durch Zahlung des Drittschuldners an den Besteller zunächst der von uns nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltswaren zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.

8.5  Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn uns unsere Forderung gefährdet erscheint oder der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Besteller erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches und die Pfändung eines in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.6  Zur Abtretung der Forderung hin ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8.7  Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Ist der Eigentumsvorbehalt ohne die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

8.8  Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes werden, gestattet uns der Besteller bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände, die Ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller gibt uns bereits heute zu diesem Zwecke das unwiderrufliche Recht zum Betreten der Gebäude und Räumlichkeiten. Sollten diese verschlossen sein, räumt uns der Besteller das Recht ein, sie zu vorstehenden Zwecken durch einen Schlosser öffnen zu lassen.

 

9.  Musterschutz

9.1  Falls wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser die Haftung dafür, dass wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen. Für alle Schäden, die uns aus derartigen Verletzungen etwaiger Schutzrechte entstehen, hat der Besteller aufzukommen.

 

10.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1  Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Lieferwerk, für die Zahlungspflicht des Bestellers Mücke-Atzenhain.

10.2  Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselprozesse, ist Gießen.

10.3  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

 

11.  Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne dieser oder anderer Vertragsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

 

B.  Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge über Anlagen der Hürner Luft- und Umwelttechnik

I.  Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss

  1. Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden

a)  die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
b)  die VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung
c)  die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Werkverträge und ähnliche Verträge (§§ 631 ff.) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form zugestimmt hat. Schweigen des Auftragnehmers auf übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.

2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder - soweit eine solche nicht vorliegt - dessen Angebot maßgebend. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers unter Änderung oder Erweiterung an, so gilt dies als neues Angebot des Auftraggebers. Der Auftragnehmer entscheidet dann, ob das neue Angebot abgelehnt oder angenommen wird.

3. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen - wie z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend.

Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

 4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass

a)  die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind,

b)  bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.

 

II.  Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.

 

III.  Preise und Zahlungen

  1. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage.
  2. Die Vertragspreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Putz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-Malerarbeiten) sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
  4. Montagen, die aus vom Auftraggeber zu verantwortenden Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
  5. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
  6. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vergütung vereinbart ist.
  7. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Die Aufstellung muss eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen

 Abschlagszahlungen sind binnen 21 Kalendertagen nach Zugang der Aufstellung fällig.

8. Die Schlusszahlung ist binnen 30 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.

 

IV.  Eigentumsvorbehalt

  1. Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände, die Teil der vom Auftragnehmer geschuldeten Montageleistung sind (Vorbehaltsware), bleiben bis zur unwiderruflichen, vorbehaltlosen und vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch im Hinblick auf künftig entstehende Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den gelieferten Gegenstand mit einem Sicherungsrecht (z. B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiter zu veräußern.
  2. Erlischt der Eigentumsvorbehalt, insbesondere wegen Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung, etc., so tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung des Auftraggebers gegen einen Dritten. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung, auf die sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers bezieht, solange berechtigt, wie er sich gegenüber dem Auftragnehmer nicht in Zahlungsverzug befindet. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, steht dem Auftragnehmer das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sache zu.
  3. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber sämtliche Forderungen und Ansprüche an den Auftragnehmer ab, die dem Auftraggeber durch die Verbindung des gelieferten Gegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  4. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des verlängerten Eigentumsvorbehalts dienenden Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber um mehr als 20 %, so wird auf Verlangen des Auftraggebers der Auftragnehmer insoweit Sicherheiten freigeben, als eine Übersicherung vorliegt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung des gelieferten Gegenstandes oder bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzuverlangen. Im Zurückverlangen des Gegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern der Auftragnehmer die Ausübung eines Rücktrittsrechts nicht ausdrücklich erklärt hat. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme des gelieferten Gegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  6. Bis zur vollen Befriedigung aller Ansprüche des Auftragnehmers hat der Auftraggeber den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen die Gefahr des Untergangs oder einer Verschlechterung zu versichern.
  7. Bei Eingriffen Dritter in die Rechte des Auftragnehmers hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich hierüber zu unterrichten und alle notwendigen Auskünfte dem Auftragnehmer zu erteilen

 

V.  Montage, Ausführungsfrist und Hinweispflichten bei Schweißarbeiten

  1. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.

 Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Nr. Il zu beschaffenen Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung.

2. Bei Anfall von Schneid-, Schweiße, Auftau- und/ oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterialien usw.) zu treffen.

3. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

 

VI.  Abnahme und Gefahrtragung

  1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten, die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

 2.  Die vom Auftragnehmer errichtete Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst eine vorläufige Einregulierung erfolgt ist.

Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen.

Im Übrigen gilt § 12 VOB/B bzw. § 644 BGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

 3. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

 

VII.  Mängelansprüche

Die Rechte des Auftraggebers ergeben sich aus § 13 VOB/B bzw. gemäß §§ 642 ff. BGB.

 

VIII. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat das Montagepersonal des Auftragnehmers bei der Durchführung der Arbeiten zu unterstützen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf besondere gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Montageort aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Arbeiten beziehen. Er hat für die behördlichen Genehmigungen zu sorgen, damit eine ungestörte Arbeitsleistung durchgeführt werden kann. Dies gilt insbesondere für Sondergenehmigungen und für besondere Gefahrenlagen. Der Auftraggeber trägt das Risiko einer Verzögerung oder Versagung dieser Genehmigungen.
  3. Dem Auftraggeber obliegt es, den Auftragnehmer schriftlich über bestehende Sicherheitsvorschriften am Montageort zu unterrichten und eine Sicherheitsunterweisung des Montagepersonals des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn vor Ort durchzuführen. Sofern diese Sicherheitsvorschriften spezielle Schutzausrüstungen des Montagepersonals vorsehen, sind diese dem Montagepersonal des Auftragnehmers bereitzustellen.
  4. Der Auftraggeber ist ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis des Auftragnehmers nicht befugt, dessen Personal für Arbeiten heranzuziehen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. Für Arbeiten, die ohne besondere Anweisung des Auftragnehmers auf Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  5. Sämtliche Kosten, die dem Auftragnehmer direkt oder indirekt durch die Einstellung oder Unterbrechung der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, entstehen, werden dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt.

 

IX.  Haftung

Wir haften nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen arglistiger Täuschung und für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bleibt unberührt. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

X.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz der Hauptniederlassung des Auftragnehmers.
Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

 

Stand: Juni 2020

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